Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die vorinstanzliche Beschwerde von einem juristischen Laien verfasst worden sei. Es gehe klar daraus hervor, mit welchen Gebührenpositionen er aufgrund der Höhe nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeschrift sei rechtsgenügend verfasst gewesen, da sie einen Antrag sowie eine kurze Begründung enthalte (Beschwerdeantwort, S. 13 f.)