3. 3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz sei auf die Beschwerde eingetreten, obwohl diese den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG nicht genüge. Der Antrag auf Überprüfung der verfügten provisorischen Baubewilligungsgebühr sei nur mit viel Goodwill auszumachen gewesen; der damalige Beschwerdeführer (und heutige Beschwerdegegner) sei der Begründungspflicht nicht "im Ansatz" nachgekommen (Beschwerde, S. 5 und 7).