2.4. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Kostenentscheid in §§ 23 und 39 der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz trat zurecht auf die vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerde ein.