Folglich standen die in den angefochtenen Positionen zusammengefassten Kosten im Bewilligungszeitpunkt bereits fest (vgl. Beschwerde, S. 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich unter diesen Umständen beim Kostenentscheid in Ziff. 23 der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 um einen Zwischenentscheid handeln sollte, zumal mit Rechtskraft der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 die verfügte provisorische Baubewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 74'000.00 zur Zahlung innert 30 Tagen fällig geworden wäre (vgl. Ziff. 39 der Baubewilligung vom 5. Juli 2021).