Der Gemeinderat selbst ging davon aus, dass es sich bei den strittigen Positionen um bereits entstandene Kosten durch von der Gemeindeverwaltung selbst erbrachte oder von Dritten in Rechnung gestellte Leistungen handelt. Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, die Kosten seien durch Rechnungen, Rapporte o.ä. belegt, welche der Bauherrschaft allerdings erst mit der noch zu erstellenden definitiven Abrechnung eröffnet würden (vgl. Beschwerdeantwort BVURA.21.515, Rz. 32). Folglich standen die in den angefochtenen Positionen zusammengefassten Kosten im Bewilligungszeitpunkt bereits fest (vgl. Beschwerde, S. 9).