dem Endentscheid (MERKER, a.a.O., N. 55 zu § 38 [a]VRPG). 2.3. 2.3.1. Mit der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 wurde das Baugesuch der einfachen Gesellschaft H._____ gutgeheissen und mit der Pflicht zur Bezahlung einer provisorischen Baubewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 74'000.00 verknüpft. Die Baubewilligung erfüllt formell die Voraussetzungen einer gültigen Verfügung und dementsprechend eines zulässigen Anfechtungsobjekts. 2.3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die folgenden in Rechnung gestellten Positionen: -9-