Insbesondere wird mit solchen Zwischenverfügungen entschieden, ob bestimmte Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs – nicht aber der Anspruch selbst – gegeben sind (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/ MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 452). Zwischenentscheide sind als solche zu bezeichnen, selbständig zu eröffnen und mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen (MERKER, a.a.O., N. 58 zu § 38 [a]VRPG; BERTSCHI, a.a.O., N. 33 zu § 19a VRG). Eine selbständige Anfechtung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Zwischenentscheid für die betroffene Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringt. Andernfalls erfolgt die Anfechtung mit