2.2.2. Zwischenentscheide sind prozessleitende Verfügungen oder Entscheide, die ein Verfahren nicht abschliessen, sondern zum Endentscheid führen. Dementsprechend erwachsen sie nicht in Rechtskraft und sind im Laufe des Verfahrens abänderbar (MERKER, a.a.O., N. 53 und 56 zu § 38 [a]VRPG; BERTSCHI, a.a.O., N. 31 zu § 19a VRG). Als materielle Zwischenentscheide sind Verfügungen zu betrachten, die vorweg eine rechtliche Teilfrage beantworten, ohne bereits materielle Rechte oder Pflichten anzuordnen. Insbesondere wird mit solchen Zwischenverfügungen entschieden, ob bestimmte Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs – nicht aber der Anspruch selbst – gegeben sind (vgl.