39 selbst noch in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle. Indem sie sich nun im Beschwerdeverfahren entgegen ihrer ursprünglichen Rechtsmittelbelehrung auf diesen Standpunkt stelle, verhalte sie sich widersprüchlich, was nicht zu schützen sei (Beschwerdeantwort, S. 6 ff.; Duplik, S. 4).