2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei auf die vorinstanzliche Beschwerde trotz Fehlen eines zulässigen Anfechtungsobjekts eingetreten. Beim Kostenentscheid in Ziff. 39 der Baubewilligung handle es sich um eine "provisorische Verfügung", also einen Zwischenentscheid. Dieser sei nur anfechtbar, wenn dem Betroffenen ansonsten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da es sich eben gerade nur um eine provisorische Gebühr handle, welche bei einer tiefer ausfallenden definitiven Abrechnung rückerstattet werden könne.