Verfahren (als Beschwerdeführer) einzelne Positionen der provisorischen Baubewilligungsgebühr in Höhe von total Fr. 74'000.00 und verlangte sinngemäss eine nachvollziehbare Zusammenstellung der Kostenpositionen "spezielle Kosten", "Aufwand Fachgutachten" und "Mehraufwand" (Vorakten, act. 13). Somit richtete sich die Beschwerde eindeutig nicht gegen den kantonalen Teilentscheid. Es handelte sich vielmehr um eine separate "Kostenbeschwerde", weshalb § 61 Abs. 2 BauV nicht zur Anwendung kam und somit das BVU zur Beurteilung der Beschwerde zuständig war.