II. 1. 1.1. Zunächst ist die Zuständigkeit des BVU zu prüfen. Die Zuständigkeit der rechtsanwendenden Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen wird auch die Frage umfasst, ob im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben (BGE 122 V 372, Erw. 1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2109.114 vom 24. Oktober 2019, Erw. 1.1 und WBE.2010.331 vom 13. April 2011, Erw.