111 Abs. 1 BGG auch für die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren beachtlich ist). Davon ist auch auszugehen, wenn es um Kausalabgaben oder Gebühren geht, die im Einzelfall aufgrund ihrer geringen Höhe zwar keine grosse Tragweite für das Gemeinwesen haben und somit kein wichtiges Vermögensinteresse betreffen, aber wenn der angefochtene Entscheid wie vorliegend eine gewisse präjudizielle Bedeutung hat (PFLÜGER, a.a.O., Rz. 357 und 340; vgl. aber immerhin die Urteile des Bundesgerichts vom 2C_931/2010 vom 28. März 2011, Erw. 2.5 f., und 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 1.4).