2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Das erforderliche Interesse eines Gemeinwesens an der Beschwerdeführung kann sich aufgrund von finanziellen Auswirkungen des angefochtenen Entscheids ergeben; insbesondere kann sich ein Gemeinwesen als Gläubiger für die von ihm erhobenen Gebühren zur Wehr setzen (MARTIN BERTSCHI, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, N. 106 zu § 21 VRG; MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten, 2013, Rz. 357; BGE 125 II 192, Erw.