Unter diesem Punkt wird durch die Art der vorliegenden Formulierung in § 2 versucht, über pauschale Kostenpositionen wie "spezielle Kosten", "Aufwand Fachgutachten", "Mehraufwand", etc. eine Forderung über total CHF 74'000.00 anzumelden, welche zum grossen Teil nicht belegt ist, und aufgrund der vorliegenden Informationen durch die Bauherrschaft nicht nachvollziehbar ist. Der Rechtsdienst des Regierungsrats überwies die Eingabe am 11. August 2021 zuständigkeitshalber an das BVU. 2. Am 27. Oktober 2022 entschied das BVU, Rechtsabteilung: