2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.00, gesamthaft Fr. 1'216.00, sind vom Beschwerdegegner zu bezahlen. - 11 - 3. 3.1. Zur Neuverlegung der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung wird die Angelegenheit an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen. 3.2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: das Kantonale Steueramt den Beschwerdegegner (Vertreter) den Gemeinderat R. die Eidgenössische Steuerverwaltung