1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. September 2022 (3-RV.2021.26), soweit es die direkte Bundessteuer betrifft, aufgehoben. 1.2. Die Angelegenheit wird, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, zur Fällung eines Nichteintretensentscheids an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen. 2. 2.1. Zur Neuverlegung der im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten wird die Angelegenheit an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen.