4. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Ergebnis, dass das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2021, soweit sich diese auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 bezog, nicht hätte eintreten dürfen bzw. anstatt der Aufhebung und Rückweisung in diesem Umfang einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen. Die Beschwerde des KStA erweist sich folglich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist, soweit es die direkte Bundessteuer - 10 -