Insgesamt fehlt es somit an einem "erheblichen Grund" (Art. 133 Abs. 3 DBG), auf welchen sich der Vertreter des Beschwerdegegners zur Wiederherstellung der verpassten Frist berufen kann, weshalb das am 26. Januar 2021 eingelegte Rechtsmittel in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 als verspätet gilt, zumal sich der Beschwerdegegner das prozessuale Fehlverhalten seiner vertraglichen Vertretung anrechnen lassen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.4).