Für den vorliegenden Fall bedeutet das Ausgeführte, dass sich der Vertreter des Beschwerdegegners als erfahrener Rechtsanwalt, der regelmässig in Verfahren vor aargauischen Steuergerichten prozessiert, nicht auf die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2020 hat verlassen dürfen. So weist diese zwar auf den für die Kantons- und Gemeindesteuern geltenden Fristenstillstand hin, jedoch ohne dabei zu präzisieren, dass sich dieser (nur) aus den kantonalen Bestimmungen von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 ZPO ergibt.