3.3. Dies scheint bereits deshalb fraglich, weil es sich bei einer fehlerhaft berechneten Rechtsmittelfrist gemäss Bundesgericht um einen Rechtsfehler handelt und solche grundsätzlich nicht als Hinderungsgründe gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2010, 2C_645/2010 vom 28. Juni 2011, Erw.