Dass eine behördliche "Anwendbarkeitserklärung" von kantonalen Verfahrensbestimmungen (hier: Geltung von Gerichtsferien im Bereich der Kan- tons- und Gemeindesteuern) auf das Verfahren der direkten Bundessteuer nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt. Insofern zielt die Begründung des Vertreters des Beschwerdegegners ins Leere. Überdies ergibt sich, entgegen seinen Ausführungen, aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres, dass im Bereich der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien gelten. Zu prüfen bleibt, ob sich der Vertreter des Beschwerdegegners nach Treu und Glauben auf die – seiner Ansicht nach – unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte.