auf die direkte Bundessteuer "für anwendbar" erklärt habe. Unter diesen Umständen könne dem Vertreter die Inanspruchnahme der Gerichtsferien nicht vorgeworfen werden; dies umso mehr als sich aus der alleinigen Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur direkten Bundessteuer nicht ergebe, dass dort keine Gerichtsferien gelten würden.