Ansicht war, die im kantonalen Recht herrschenden Gerichtsferien würden auch im Bereich der direkten Bundessteuer gelten, wird im Rekurs vom 26. Januar 2021 doch mit keinem Wort begründet, welche Umstände zur verspäteten Einreichung des sich auf die direkte Bundessteuer beziehenden Rekurses geführt haben und weshalb eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt sein soll. Vor Verwaltungsgericht wird nun sinngemäss geltend gemacht, der besagte Irrtum liege in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2020 begründet, da diese explizit auf den Fristenstillstand verweise und diesen folglich auch in Bezug