Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. 3.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Vertreter des Beschwerdegegners irrtümlicherweise der -8-