Dieses Vorgehen liegt im Ermessen der Einsprachebehörde und ist in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht ohne Auswirkung; namentlich kann es dadurch entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht zur "Unterstellung" der bundessteuerlichen Streitsache unter kantonales Verfahrensrecht kommen. 3. 3.1. Steht fest, dass die Rechtsmittelfrist von Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG bei der Anfechtung des Einspracheentscheides, soweit sich dieser auf die direkte Bundessteuer bezog, verpasst wurde, ist ferner zu klären, ob zugunsten des Beschwerdegegners vom Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes auszugehen ist.