Abs. 4 DBG herleiten. Dieser gibt lediglich vor, dass ein allfälliges Revisionsverfahren nach den Vorschriften zu führen ist, welche auf den vom Revisionsgesuch betroffenen Entscheid anwendbar waren, was – soweit es sich um einen Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer handelt – nur die Vorschriften des DBG zum Veranlagungs- oder nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, nicht aber kantonale Verfahrensvorschriften sein können.