Denn, wie dargelegt, würde eine solche "Anwendbarkeitserklärung" von kantonalen Verfahrensvorschriften in einem die direkte Bundessteuer betreffenden Verfahren gegen Bundesrecht verstossen. Eine entsprechende Möglichkeit der Behörde besteht nicht und lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch nicht aus Art. 149 -7-