2.2. Aus dem Dargelegten folgt einerseits, dass das Vorbringen des Beschwerdegegners, die Veranlagungsbehörde habe den Einspracheentscheid, welchen sie für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer in ein- und demselben Verfahren gefällt habe, ausdrücklich und insbesondere auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer dem kantonalen (Verfahrens-)Recht unterstellt, worauf sie sich nun behaften lassen müsse, von vornherein fehlgeht. Denn, wie dargelegt, würde eine solche "Anwendbarkeitserklärung" von kantonalen Verfahrensvorschriften in einem die direkte Bundessteuer betreffenden Verfahren gegen Bundesrecht verstossen.