DBG statuierte 30-tägige Beschwerdefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen; sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG).