2. 2.1. Die Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Im Bereich der direkten Bundessteuer regeln Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG (und soweit das Revisionsverfahren i.e.S. betroffen ist: Art. 149 Abs. 4 DBG, der auf die Vorschriften des Rekursverfahrens verweist) die Modalitäten einer rechtzeitigen Beschwerde an die kantonale Steuerrekursinstanz (hier: Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern). Danach beginnt die von Art. 140 Abs. 1 DBG statuierte 30-tägige Beschwerdefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen;