4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerechte Einsprache ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, infolge versäumter Rechtsmittelfrist auf die Eingabe vom 26. Januar 2021, soweit sich diese auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 bezog, nicht hätte eintreten dürfen. -6-