3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdegegners auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 bezogen habe, hätte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist darauf nicht eintreten dürfen. Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren den Erlass eines sich auf die direkte Bundessteuer beziehenden Nichteintretensentscheides durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern.