Rückweisungsentscheid, welcher in die Kategorie der Zwischenentscheide fällt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind Rückweisungen – in Anlehnung an die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) – in steuerrechtlichen Angelegenheiten nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (AGVE 2013, 106 ff.).