mit auch nicht von Gesetzes wegen Partei wird (MARTIN SCHADE, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], N 20 zu § 187). 3. 3.1. Wie erwähnt, hat das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die Angelegenheit mit dem angefochtenen Entscheid zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen und zwecks Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Regionale Steuerkommission Q. – R. – S. zurückgewiesen. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid bzw. soweit es um dessen Dispositiv Ziff. 2 geht, mithin um einen -5-