Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Steuerkommission auf Anweisung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 2 des Dispositivs), im erneut durchzuführenden Einspracheverfahren vorerst lediglich mit der Frage wird beschäftigen müssen, ob beim Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen ein Fristwiederherstellungsgrund vorlag, war es weder im vorinstanzlichen Verfahren angezeigt noch ist es vorliegend notwendig, auch die Ehefrau in das Verfahren einzubeziehen, da deren Stellung im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung zugunsten ihres Ehemannes nicht direkt berührt und sie so-