Vorliegend habe die Steuerkommission die Frage, ob der Beschwerdegegner auch nach seinem Hirnschlag noch in der Lage (gewesen) sei, sich um die steuerlichen Angelegenheiten der Familie zu kümmern, jedoch zu Unrecht unbeantwortet gelassen und sei stattdessen in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass bei Verhinderung des sich normalerweise um die steuerlichen Angelegenheiten kümmernden Ehegatten der andere Ehegatte – hier die Ehefrau – hätte tätig werden müssen. Entgegen dieser Ansicht sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch einzig entscheidend, ob beim normalerweise die Steuerangelegenheiten erledigenden Ehegatten