2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde lediglich dem Beschwerdegegner Parteistellung zuerkannt. Dies zusammengefasst mit der Begründung, im Falle eines Revisionsgesuchs, mit welchem gleichzeitig Gründe für die Unterlassung einer rechtzeitigen Einsprache geltend gemacht würden, müsse vorab über ein allfälliges Vorliegen von Hinderungsgründen i.S.v. § 187 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG entschieden werden. Erst wenn dies verneint worden und der betreffende Entscheid rechtskräftig sei, sei ein eigentlicher Revisionsentscheid zu fällen.