3. Während der Gemeinderat R. am 12. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete, replizierte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 22. Dezember 2022. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. März 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: