2. Die Angelegenheit sei, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, zur Fällung eines Nichteintretensentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erstattete am 22. November 2022 eine Vernehmlassung und führte namentlich aus, es treffe zu, dass bei der Berücksichtigung der Gerichtsferien fälschlicherweise nicht zwischen den Kantons- und Gemeindesteuern und den direkten Bundessteuern unterschieden worden sei.