C. Den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 liessen A. und B. mit Eingabe vom 26. Januar 2021 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterziehen, welches am 22. September 2022 entschied: 1. Die Revisionsverfügungen vom 11. Dezember 2018 und der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen und Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen.