Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.461 / or / we (3-RV.2021.26) Art. 22 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau führer gegen Beschwerde- A._____ gegner vertreten durch Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, C dieser vertreten durch lic. iur. Marcel Aebi, Rechtsanwalt, Lenzburgerstrasse 2, Postfach, 5702 Niederlenz und Gemeinderat R._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuern 2010 - 2016 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Infolge Nichtabgabe der Steuererklärung veranlagte die Steuerkommission R. A. und B. sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 – 2016 als auch die direkten Bundessteuern 2010 – 2016 jeweils nach Ermessen. Sämtliche Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 13. September 2018 stellte die mittlerweile eingesetzte Beiständin von A. beim Regionalen Steueramt Q. – R. – S. Gesuche um Revision der Veranlagungen 2010 – 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Die Gesuche wurden mit den Revisionsverfügungen vom 11. Dezember 2018 allesamt abgewiesen. B. Gegen die Revisionsverfügungen vom 11. Dezember 2018 liessen A. und B. Einsprache erheben, welche von der Regionalen Steuerkommission Q. – R. – S. mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 abgewiesen wurde. C. Den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 liessen A. und B. mit Eingabe vom 26. Januar 2021 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterziehen, welches am 22. September 2022 entschied: 1. Die Revisionsverfügungen vom 11. Dezember 2018 und der Einsprache- entscheid vom 9. Dezember 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zur nochmaligen Durchführung des Einsprache- verfahrens im Sinne der Erwägungen und Fällung eines neuen Ein- spracheentscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens trägt der Staat. 4. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 18. November 2022 gelangte das Kantonale Steuer- amt (KStA) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: -3- 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil, soweit es die direkte Bundessteuer betrifft, aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, zur Fäl- lung eines Nichteintretensentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erstattete am 22. November 2022 eine Vernehmlassung und führte namentlich aus, es treffe zu, dass bei der Berücksichtigung der Gerichtsferien fälschlicherweise nicht zwischen den Kantons- und Gemeindesteuern und den direkten Bundes- steuern unterschieden worden sei. 3. Während der Gemeinderat R. am 12. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete, replizierte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 22. Dezember 2022. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. März 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, betreffend die direkte Bundes- steuer (Art. 147 und Art. 149 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11; § 7 i.V.m. § 27 der Verordnung über die direkte Bundes- steuer vom 7. Dezember 1994 [VDBG; SAR 621.111]; § 54 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1995, S. 426 ff. = Der Steuerentscheid [StE] 1996, B.96.21 Nr. 3). Es ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Rechtsverletzungen hin (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). -4- 2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde lediglich dem Beschwerdegegner Parteistellung zuerkannt. Dies zusammengefasst mit der Begründung, im Falle eines Revisionsgesuchs, mit welchem gleichzeitig Gründe für die Un- terlassung einer rechtzeitigen Einsprache geltend gemacht würden, müsse vorab über ein allfälliges Vorliegen von Hinderungsgründen i.S.v. § 187 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG entschieden werden. Erst wenn dies verneint worden und der betreffende Entscheid rechtskräftig sei, sei ein eigentlicher Revisionsentscheid zu fällen. Vorliegend habe die Steuerkom- mission die Frage, ob der Beschwerdegegner auch nach seinem Hirn- schlag noch in der Lage (gewesen) sei, sich um die steuerlichen Angele- genheiten der Familie zu kümmern, jedoch zu Unrecht unbeantwortet ge- lassen und sei stattdessen in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass bei Verhinderung des sich normalerweise um die steuerlichen Ange- legenheiten kümmernden Ehegatten der andere Ehegatte – hier die Ehe- frau – hätte tätig werden müssen. Entgegen dieser Ansicht sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch einzig entscheidend, ob beim normalerweise die Steuerangelegenheiten erledigenden Ehegatten (hier: dem Beschwerdegegner), welcher eine Rechtsmittelfrist verpasst habe, ein Hinderungsgrund vorgelegen habe. Entsprechend komme nur dem Beschwerdegegner Parteistellung zu (zum Ganzen: Angefochtener Entscheid, Erw. 4.1 und 4.2.2). Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Steuerkommission auf An- weisung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 2 des Dispositivs), im erneut durchzuführenden Ein- spracheverfahren vorerst lediglich mit der Frage wird beschäftigen müssen, ob beim Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen ein Fristwie- derherstellungsgrund vorlag, war es weder im vorinstanzlichen Verfahren angezeigt noch ist es vorliegend notwendig, auch die Ehefrau in das Ver- fahren einzubeziehen, da deren Stellung im Verfahren betreffend Fristwie- derherstellung zugunsten ihres Ehemannes nicht direkt berührt und sie so- mit auch nicht von Gesetzes wegen Partei wird (MARTIN SCHADE, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommen- tar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], N 20 zu § 187). 3. 3.1. Wie erwähnt, hat das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die Angele- genheit mit dem angefochtenen Entscheid zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen und zwecks Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Regionale Steuerkommission Q. – R. – S. zurückgewiesen. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid bzw. soweit es um dessen Dispositiv Ziff. 2 geht, mithin um einen -5- Rückweisungsentscheid, welcher in die Kategorie der Zwischenentscheide fällt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind Rückweisungen – in Anleh- nung an die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) – in steuerrecht- lichen Angelegenheiten nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (AGVE 2013, 106 ff.). Selbst wenn das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, eine Angelegenheit zwecks weiterer sachverhaltlicher Abklä- rungen zurückweist und die angewiesene Instanz noch über einen Beurtei- lungsspielraum verfügt, eine Anfechtung daher grundsätzlich nur unter den genannten Voraussetzungen zulässig wäre, tritt das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, anstatt eines Endentscheides fälschlicherweise einen Rück- weisungsentscheid gefällt hat (MARKUS BERGER, Kommentar StG, N 4 zu § 198). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit sich das Rechtsmittel des Be- schwerdegegners auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 bezogen habe, hätte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, aufgrund der ver- passten Rechtsmittelfrist darauf nicht eintreten dürfen. Entsprechend be- antragt der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren den Erlass eines sich auf die direkte Bundessteuer beziehenden Nichteintretensent- scheides durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Dies kommt der Beanstandung gleich, dass das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, soweit das Verfahren die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 be- trifft, zu Unrecht keinen Endentscheid (Nichteintreten), sondern einen Auf- hebungs- sowie Rückweisungsentscheid gefällt habe. Gestützt auf die er- läuterte Praxis ist demzufolge auf die Beschwerde einzutreten, obwohl da- mit (auch) eine Rückweisung angefochten wird. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerechte Einsprache ist vollumfänglich einzutre- ten. II. 1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das Spezialverwal- tungsgericht, Abt. Steuern, infolge versäumter Rechtsmittelfrist auf die Ein- gabe vom 26. Januar 2021, soweit sich diese auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 bezog, nicht hätte eintreten dürfen. -6- 2. 2.1. Die Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist stellt eine Sachurteils- voraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Im Bereich der direkten Bundessteuer regeln Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG (und soweit das Revisionsverfahren i.e.S. betroffen ist: Art. 149 Abs. 4 DBG, der auf die Vorschriften des Rekursverfahrens verweist) die Modalitäten einer rechtzeitigen Beschwerde an die kantonale Steuer- rekursinstanz (hier: Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern). Danach be- ginnt die von Art. 140 Abs. 1 DBG statuierte 30-tägige Beschwerdefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen; sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland überge- ben wurde (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Anders als das kantonale Recht betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]), kennt das Recht der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien und sind jene in Verfahren der direkten Bundessteuer mithin unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2014 vom 26. November 2014, Erw. 2.3 mit Verweis auf das Ur- teil 2C_503/2010 vom 11. November 2010 = StE 2011, B 92.8 Nr. 16, Erw. 2.3; SILVIA HUNZIKER/CORINNA BIGLER, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022 [Kommentar DBG], N 29 zu Art. 140). Generell gilt, dass das Bundessteuerrecht hinsichtlich der Rechtsmittelfristen und deren Einhal- tung eine vollständige, abschliessende Regelung enthält, sodass in Verfah- ren betreffend die direkte Bundessteuer kein Raum für die Anwendung kan- tonaler Vorschriften zum Fristenstillstand besteht (SILVIA HUNZIKER/ CORINNA BIGLER, a.a.O., mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008, Erw. 1). 2.2. Aus dem Dargelegten folgt einerseits, dass das Vorbringen des Beschwer- degegners, die Veranlagungsbehörde habe den Einspracheentscheid, wel- chen sie für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer in ein- und demselben Verfahren gefällt habe, ausdrücklich und ins- besondere auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer dem kantonalen (Verfahrens-)Recht unterstellt, worauf sie sich nun behaften lassen müsse, von vornherein fehlgeht. Denn, wie dargelegt, würde eine solche "Anwend- barkeitserklärung" von kantonalen Verfahrensvorschriften in einem die di- rekte Bundessteuer betreffenden Verfahren gegen Bundesrecht verstos- sen. Eine entsprechende Möglichkeit der Behörde besteht nicht und lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch nicht aus Art. 149 -7- Abs. 4 DBG herleiten. Dieser gibt lediglich vor, dass ein allfälliges Revisi- onsverfahren nach den Vorschriften zu führen ist, welche auf den vom Re- visionsgesuch betroffenen Entscheid anwendbar waren, was – soweit es sich um einen Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer handelt – nur die Vorschriften des DBG zum Veranlagungs- oder nachfolgenden Rechts- mittelverfahren, nicht aber kantonale Verfahrensvorschriften sein können. Andererseits lässt sich in Anwendung der geschilderten Rechtsgrundlagen auf die vorliegende Streitsache schliessen, dass die am 26. Januar 2021 der Post übergebene Rechtsmittelschrift an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, soweit sie sich auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 bezog, verspätet eingereicht wurde. Denn der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 wurde dem Vertreter des Beschwerdegegners ausweis- lich der Akten am 11. Dezember 2020 zugestellt, womit die 30- tägige Be- schwerdefrist am 12. Dezember 2020 zu laufen begann und – unter Be- rücksichtigung, dass der letzte Tag auf einen Sonntag (10. Januar 2021) fiel – bereits am Montag 11. Januar 2021 endete. Mangels Gerichtsferien im Recht der direkten Bundessteuer, wurde diese Frist im Gegensatz zu jener, die im Rekursverfahren, soweit sich dieses auf die Kantons- und Ge- meindesteuern 2010 – 2016 bezog, galt, nicht gehemmt und lief demnach früher aus. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass es erstmals im Ein- spracheentscheid zu einer Vereinigung der Streitsache in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 – 2016 sowie die direkte Bundes- steuer 2010 – 2016 kam. Dieses Vorgehen liegt im Ermessen der Ein- sprachebehörde und ist in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht ohne Auswirkung; namentlich kann es dadurch entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht zur "Unterstellung" der bundessteuerlichen Streitsache unter kantonales Verfahrensrecht kommen. 3. 3.1. Steht fest, dass die Rechtsmittelfrist von Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG bei der Anfechtung des Einspracheentscheides, soweit sich dieser auf die direkte Bundessteuer bezog, verpasst wurde, ist ferner zu klären, ob zugunsten des Beschwerdegegners vom Vorliegen eines Frist- wiederherstellungsgrundes auszugehen ist. Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen nur einge- treten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zi- vildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. 3.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist vorliegend davon aus- zugehen, dass der Vertreter des Beschwerdegegners irrtümlicherweise der -8- Ansicht war, die im kantonalen Recht herrschenden Gerichtsferien würden auch im Bereich der direkten Bundessteuer gelten, wird im Rekurs vom 26. Januar 2021 doch mit keinem Wort begründet, welche Umstände zur verspäteten Einreichung des sich auf die direkte Bundessteuer beziehen- den Rekurses geführt haben und weshalb eine Fristwiederherstellung ge- rechtfertigt sein soll. Vor Verwaltungsgericht wird nun sinngemäss geltend gemacht, der besagte Irrtum liege in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2020 begründet, da diese explizit auf den Fristenstillstand verweise und diesen folglich auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer "für anwendbar" erklärt habe. Unter diesen Umständen könne dem Vertreter die Inanspruchnahme der Gerichtsferien nicht vorgeworfen werden; dies umso mehr als sich aus der alleinigen Kon- sultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur direkten Bundes- steuer nicht ergebe, dass dort keine Gerichtsferien gelten würden. Dass eine behördliche "Anwendbarkeitserklärung" von kantonalen Verfah- rensbestimmungen (hier: Geltung von Gerichtsferien im Bereich der Kan- tons- und Gemeindesteuern) auf das Verfahren der direkten Bundessteuer nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt. Insofern zielt die Begründung des Vertreters des Beschwerdegegners ins Leere. Überdies ergibt sich, entgegen seinen Ausführungen, aus den einschlägigen Gesetzesbestim- mungen ohne Weiteres, dass im Bereich der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien gelten. Zu prüfen bleibt, ob sich der Vertreter des Beschwer- degegners nach Treu und Glauben auf die – seiner Ansicht nach – unrich- tige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. 3.3. Dies scheint bereits deshalb fraglich, weil es sich bei einer fehlerhaft be- rechneten Rechtsmittelfrist gemäss Bundesgericht um einen Rechtsfehler handelt und solche grundsätzlich nicht als Hinderungsgründe gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2010, 2C_645/2010 vom 28. Juni 2011, Erw. 3.6). Ein Berufen auf den Ver- trauensschutz fällt darüber hinaus ausser Betracht, wenn die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung vom Rechtssuchenden erkannt wurde oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, was ins- besondere der Fall ist, wenn der Mangel durch eine blosse Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre (BGE 135 III 374, Erw. 1.2.2.1). Von qualifizierten Rechtsberatern wird überdies verlangt, dass sie die einschlägigen Verfahrensvorschriften kennen und, sollte dies nicht ohnehin der Fall sein, sich von sich aus über die im Rechtsmittelverfahren geltenden Regeln in Kenntnis setzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 3). Soweit Art. 133 DBG zudem eine detaillierte und abschliessende Regelung betref- fend die Fristenregelung im Bereich der direkten Bundessteuer enthält und dabei keine Gerichtsferien vorsieht, muss für einen Rechtsvertreter klar sein, dass – anders als ggf. im kantonalen Recht – die Rechtsmittelfristen -9- im bundessteuerlichen Verfahren nicht stillstehen (Urteil des Bundesge- richts 2C_628/2010, 2C_645/2010 vom 28. Juni 2011, Erw. 3.5). Sollten diesbezüglich – bspw. aufgrund einer unklaren Rechtsmittelbelehrung – Zweifel bestehen, obliegt es dem gewissenhaften Prozessvertreter, diese durch eigene Recherchen in Rechtsprechung und Literatur zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008, Erw. 2). Für den vorliegenden Fall bedeutet das Ausgeführte, dass sich der Vertre- ter des Beschwerdegegners als erfahrener Rechtsanwalt, der regelmässig in Verfahren vor aargauischen Steuergerichten prozessiert, nicht auf die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2020 hat verlassen dürfen. So weist diese zwar auf den für die Kantons- und Gemeindesteuern geltenden Fristenstillstand hin, jedoch ohne dabei zu präzisieren, dass sich dieser (nur) aus den kantonalen Bestimmungen von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 ZPO ergibt. Ungeachtet dessen ist vom Vertreter des Beschwerdegegners, der über Erfahrung in steuerrechtlichen Verfahren verfügt, zu verlangen, dass er die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf die direkte Bundessteuer kennt und entsprechend hätte wissen müssen, dass die Angaben in der Rechtsmittelbelehrung, soweit sie auf einen Fristenstillstand hinwiesen, für die Anfechtung des Entscheides hin- sichtlich der direkten Bundessteuer keine Geltung haben können. Wäre er sich diesbezüglich trotz seiner mehrjährigen Tätigkeit als Steueranwalt un- sicher gewesen, hätte er die Zweifel durch eine einfache Grobkontrolle (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 Erw. 3) der (mit Bezug auf die direkte Bundessteuer) unzutreffenden Rechtsmittelbeleh- rung des Einspracheentscheids beseitigen können und auch müssen. Insgesamt fehlt es somit an einem "erheblichen Grund" (Art. 133 Abs. 3 DBG), auf welchen sich der Vertreter des Beschwerdegegners zur Wieder- herstellung der verpassten Frist berufen kann, weshalb das am 26. Januar 2021 eingelegte Rechtsmittel in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2010 – 2016 als verspätet gilt, zumal sich der Beschwerdegegner das pro- zessuale Fehlverhalten seiner vertraglichen Vertretung anrechnen lassen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.4). 4. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Ergebnis, dass das Spezialver- waltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Rechtsmitteleingabe des Beschwer- degegners vom 26. Januar 2021, soweit sich diese auf die direkte Bundes- steuer 2010 – 2016 bezog, nicht hätte eintreten dürfen bzw. anstatt der Aufhebung und Rückweisung in diesem Umfang einen Nichteintretensent- scheid hätte fällen müssen. Die Beschwerde des KStA erweist sich folglich als begründet und ist gut- zuheissen. Das angefochtene Urteil ist, soweit es die direkte Bundessteuer - 10 - 2010 – 2016 und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen betrifft, aufzu- heben. Die Angelegenheit ist zur Fällung eines Nichteintretensentscheids in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückzuweisen. III. 1. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; § 32 Abs. 2 VRPG; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 287 f., Erw. 3). 2. Die Kosten und die Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens sind, wie ausgeführt, gestützt auf den vorliegenden Entscheid vom Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, neu zu verlegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungs- gerichts, Abt. Steuern, vom 22. September 2022 (3-RV.2021.26), soweit es die direkte Bundessteuer betrifft, aufgehoben. 1.2. Die Angelegenheit wird, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, zur Fällung eines Nichteintretensentscheids an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen. 2. 2.1. Zur Neuverlegung der im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten wird die Angelegenheit an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu- rückgewiesen. 2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.00, gesamthaft Fr. 1'216.00, sind vom Beschwerdegegner zu bezahlen. - 11 - 3. 3.1. Zur Neuverlegung der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Par- teientschädigung wird die Angelegenheit an das Spezialverwaltungs- gericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen. 3.2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: das Kantonale Steueramt den Beschwerdegegner (Vertreter) den Gemeinderat R. die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 7. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Berger Ruth