Hinzu kommt, dass die behauptete Mittellosigkeit nicht belegt ist. So ist insbesondere in keiner Art und Weise dargetan, wieso die Beschwerdeführenden zwei Wohnungen mieten; aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, dass sie gerichtlich getrennt wären. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.