2.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich eingestuft; entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Begehren, auf die ohnehin nicht eingetreten werden darf (vgl. vorne Erw. I/2 und 3).