Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (vgl. § 29 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2023 abgewiesen. 2.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).