Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 auch deshalb auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden durfte, weil es von ihr nicht eigenhändig unterzeichnet war und auch eine Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers fehlte. 6. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Generalsekretariat GKA weder eine Rechtsverweigerung noch eine andere Rechtsverletzung beging, als es im angefochtenen Entscheid auf die Kostenerlassgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat. Der Beschwerdeantrag 1.1. Satz 1 ist daher abzuweisen. - 12 -