Das Verwaltungsgericht auferlegte den Beschwerdeführenden mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (WBE.2021.301) die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit sowie mangels belegter Mittellosigkeit abgewiesen. Nur wenige Monate später (28. Februar 2022) stellten die Beschwerdeführenden das vorliegend umstrittene Gesuch um Kostenerlass. Darin wird in keiner Art und Weise geltend gemacht, inwiefern sich zwischenzeitlich die Verhältnisse verändert hätten. Es erscheint zumindest fragwürdig, ob das Erlassgesuch nicht auch unter diesem Aspekt als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss.