Ergänzend lässt sich Folgendes festhalten: Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die engen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden; für diese ist nämlich nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheint (DAVID JENNY, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht auferlegte den Beschwerdeführenden mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (WBE.2021.301) die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten;