Beschwerdeführerin 2 das Wissen des Vertreters, d.h. des Beschwerdeführers 1, anrechnen lassen (JEAN-PHILIPPE KLEIN, Stellvertretung, Zürcher Kommentar zu Art. 32 – 40 OR, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 32 N 22 ff.). Dem Beschwerdeführer 1 musste bewusst sein, dass das Erlassgesuch (auch) in Bezug auf die Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.301 rechtsmissbräuchlich war (vgl. vorne Erw. II/4); die Beschwerdeführerin 2 hat sich dieses Wissen anrechnen zu lassen. Entsprechend hat die Vorinstanz auch in Bezug auf sie das Erlassgesuch zu Recht als rechtsmissbräuchlich taxiert und ist nicht darauf eingetreten.