Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht von einem Rechtsmissbrauch aus. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass sie auf das umstrittene Kostenerlassgesuch nicht eintrat, soweit es vom Beschwerdeführer 1 gestellt worden war. 5. Es bleibt zu prüfen, ob das Nichteintreten der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (betreffend den Erlass der Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.301) rechtmässig war.